Gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn die Erbfolge nicht durch ein Testament geregelt ist.
Wird nach einer öffentlichen Bekanntmachung kein Erbe gefunden, tritt nach einer vom zuständigen Gericht festgelegten Frist das sogenannte Heimfallsrecht ein, d.h. der Staat zieht das Erbe zu seinen Gunsten ein.
Oft ist es jedoch so, dass legitimierte Erben durch verschiedenste Ereignisse, wie Krieg, Vertreibung, Emigration, Staatenseparation, etc. keine Kenntnis darüber haben, erbberechtigt zu sein. In solchen Fällen gestaltet sich die Suche nach diesen meist als äußerst kompliziert und ist zudem sehr zeit- und kostenintensiv.
Durch unser weltweit agierendes Netzwerk von genealogischen Büros, unseren hochspezialisierten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, unseres hauseigenen umfangreichen Archivs, sowie des Einsatzes von modernsten genealogischen Softwareprogrammen, gelingt uns in nahezu 80% der Fälle eine schnelle, effektive und reibungslose Ermittlung der Erbberechtigten, sowie in weiterer Folge die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der legitimierten Personen mit Hilfe unserer darauf spezialisierten Rechtsanwälte.
Beauftragt werden wir in aller Regel von Notaren, Verlassenschaftskuratoren, Nachlasspflegern, Rechtsanwälten, vom australischen State Trustees (dessen bevorzugtes genealogisches Büro wir für die deutschsprachigen Länder sind), Erbengemeinschaften, genealogischen Büros aus aller Welt, oder wir werden aufgrund von öffentlichen Aufforderungen selbst aktiv.
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Höchstwahrscheinlich wurden Sie bereits von einem unserer Genealogen telefonisch oder postalisch davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie als Erbe einer Nachlassangelegenheit in Frage kommen. Da wir uns sicher sind, dass Sie nun einige Fragen haben, haben wir nachstehend einen kleinen Frage- und Antwortkatalog für Sie zusammengestellt, der die wichtigsten Bereiche des Ablaufes zusammenfasst.
Antwort: Unsere sich oftmals über Jahre andauernden genealogischen Recherchen (Archive, Standesämter, Matriken, etc.) haben ergeben, dass Sie mit der Erblasserin/dem Erblasser höchstwahrscheinlich erbrechtlich verwandt sind. Bedenken Sie dabei bitte, dass man entfernte Verwandte nicht immer persönlich kennen muss und diese oftmals auch im Ausland leben.
Antwort: Wir benutzen mehrere verschiedene Methoden, um Personen ausfindig zu machen. Wir haben Zugriff auf Wählerverzeichnisse, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, hervorragende hauseigene Datenbanken und Archive, historische Literatur, ein enges Kooperationsnetzwerk von Genealogen auf der ganzen Welt und zahlreiche andere Quellen.
Antwort: Uns ist bewusst, dass es in der Vergangenheit immer wieder Betrüger gab, die gutgläubige Menschen in der Hoffnung auf schnelles Geld täuschten. Unser Vorschlag: Lassen Sie unsere Vollmacht/Vereinbarung durch Ihren Vertrauensanwalt überprüfen. Außerdem ist in unserer Vollmacht/Vereinbarung explizit vermerkt, dass für Sie (außer einem Teil der Erbschaft sowie der Auslagen für die notwendigen Dokumente) keine Kosten auf Sie zukommen. Keinesfalls haben Sie uns irgendwelche Kosten zu ersetzen, bevor Sie das Erbe antreten. Des Weiteren garantieren wir Ihnen, dass es sich bei der Nachlassangelegenheit um einen „positiven Nachlass“ handelt, dh: Selbst nach Abzug der Erbschaftssteuer und unseres Honorars bleibt Ihnen ein garantierter Anteil.
Antwort: Die gesetzliche Erbfolge wird vom gesetzlichen Erbfolgerecht im Wohnsitzland des Verstorbenen geregelt, welches sich von Land zu Land unterscheidet. Ebenso divergiert die Fristen-Anmeldung zur Geltendmachung eines Anspruchs zur Erbschaft von Land zu Land.
Antwort: Mit Ausnahme des Ehegatten der/des Erblassers/der Erblasserin, allfälliger Adoptivkinder und eventuell von unehelichen Kindern gelten nur Blutsverwandte als nächste Verwandte.
Antwort: In den allermeisten Fällen werden die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen veräußert, um eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu erwirken.
Antwort: Das effektive Kapital des Nachlasses wird verzinst. Unbewegliches Vermögen und Gegenstände des Nachlasses werden zum Zeitpunkt Ihres Verkaufes bewertet.
Antwort: Keinesfalls. Sobald wir Sie kontaktiert haben, teilen wir Ihnen den Namen eines unserer Genealogen mit, der die Nachlassangelegenheit dann mit Ihnen abhandeln wird und Ihnen während des gesamten Ablaufes zur Verfügung stehen wird. Wir wissen um die Konkurrenz und um die Methoden einiger dieser Büros, die versuchen, nach einer bereits unterschriebenen Vereinbarung, diesen Fall noch für sich zu gewinnen. Schlussendlich ist es natürlich Ihre Entscheidung; bedenken Sie dabei aber bitte auch, dass unser Büro für die Eruierung Ihrer Person große Mühe und finanzielle Vorauszahlungen leisten musste. Auch denken wir, dass wir aufgrund der Ausbildung unserer Genealogen (Historiker, Juristen) ein höchstes Maß an Professionalität und Erfahrung vorzuweisen haben, was Ihnen schlussendlich zu Gute kommen wird.
Antwort: Juristisch gesehen, können Sie die Ermittlungen natürlich selbst durchführen, in den allermeisten Fällen wird Ihnen dies allerdings nicht gelingen. Die gerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruches muss im zuständigen Gericht des Ursprunglandes des Nachlasses geltend gemacht werden; dieses müssen Sie erst eruieren. Zudem müssen Sie selbst recherchieren, wer die Erblasserin/der Erblasser war und Ihre Verwandtschaft, bzw. Ihren Rechtsanspruch dann auch mittels der notwendigen Urkunden (die oftmals in verschiedenen Ländern dieser Erde liegen) nachweisen. Weiters müssen Sie nochmalige zeit- und kostenintensive genealogisch-historische Recherchen anstellen, um auch eventuelle weitere Erbteile anderer Erben (die möglicherweise nur entfernt mit Ihnen verwandt sind und von deren Existenz Sie nichts wissen) aufzuzeigen. Bedenken müssen Sie dabei auch, dass es strafbar ist, den Erbteil entgegen den juristischen Bestimmungen aufzuteilen.
Antwort: Da wir uns an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten müssen und es zudem ein grundsätzlicher Firmengrundsatz ist, nennen wir Ihnen den Namen der Erblasserin/des Erblassers erst, wenn sämtliche potentiellen Erben unsere Vollmachten/Vereinbarungen unterzeichnet haben. Damit wird für uns auch sichergestellt, dass wir einen entsprechenden Ausgleich für unseren Zeit- und Kostenaufwand erhalten.
Antwort: Es ist sehr schwierig, genau vorauszusagen, wie lange dieser Ablauf dauert. Dies hängt von mehreren Faktoren ab, wie bspw.: Erbrecht des jeweiligen Landes, Urkundenbeschaffung, Auslastung des zuständigen Gerichtes, etc.
Sollten Sie nach Durchsicht des obigen Fragen- und Antwortkataloges noch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren! Wir stehen Ihnen neben unseren normalen Kanzleistunden auch von 0-24 Uhr an 365 Tagen pro Jahr unter der eigens eingerichteten
Mobilfunknummer: +43 (0) 699 / 100 54 899
für alle Ihre Fragen zur Verfügung, denn wir wissen, wie quälend Fragen sind, die nicht sofort beantwortet werden.
Danke, Frau Kager. Ich schätze Ihre Arbeit und Freundlichkeit sehr. Auch wenn ich manchmal kurz angebunden bin, dann liegt das einfach daran, dass ich manchmal sehr eingespannt bin.
Dear Mag. Unger, I want to thank you for all your efforts and patience regarding the settlement of my grandfather’s estate. I spoke with the (…) family this week and they said they were following up with your requests to possibly rece…
Sehr geehrte Kanzlei! Danke für Ihre positive Erledigung , freue mich sehr darüber. Ich wünsche frohe Weihnachten und alles Gute, mit freundlichen Grüßen W. J.
Ich möchte mich bei Hrn. Mag. Gallobitsch für seine tolle Arbeit bedanken. Ich bin morgen Donnerstag in der Innenstadt am Nachmittag unterwegs und könnte bei Ihrer Kanzlei vorbeikommen. Ich bitte Sie um eine Information bis wann …